Nr. 1933 Donnerstag, 4.November 1943. Einführung des Dolches. Militärdepartement. Antrag vom 17. September 1943. Finanz- u. Zolldepartement. Mitbericht vom 2. November 1943. Antragsgemäss und mit Zustimmung des Finanz- u. Zolldepartements wird b e s c h l o s s e n : Der vorgelegte Beschlussesentwurf betreffend die Ordonnanzerklärung des Dolches wird genehmigt. In die Gesetzsammlung. Protokollauszug an das Militärdepartement zum Vollzug und das Finanz- u. Zolldepartement zur Kenntnis. Für getreuen Auszug, Der Protokollführer: G. Bovet --------------------------- Nr. 2420 Mittwoch, 29. Dezember 1943. Einführung des Dolches. Militärdepartement. Antrag vom 28. Dezember 1943. Das Militärdepartement berichtet folgendes: "Am 4. November 1943 hat der Bundesrat Beschluss gefasst betreffend Ordonnanzerklärung des Dolches. In Absatz 2 des Art. 1 ist festgelegt worden, der Dolch werde vom Offizier mit, vom Unteroffizier ohne Schlagband getragen. Diese Regelung haben wir seinerzeit vorgeschlagen, da wir die Auffassung vertraten, der höhere Unteroffizier werde durch die Abgabe des für Offiziere verwendeten Dolchmodells bereits genügend ausgezeichnet und es sei nicht notwendig, ihm auch noch ein Schlagband abzugeben. Ganz abgesehen davon kann man in guten Treuen überhaupt die Auffassung vertreten, der Dolch komme ohne Schlagband noch besser zur Geltung. Gegen diese Regelung ist von verschiedenster Seite, namentlich von den Unteroffizieren Sturm gelaufen worden. Es wird geltend gemacht, die höhern Unteroffiziere würden in ihrem Ansehen durch diese Massnahme herabgesetzt und es sei nicht zu verstehen, dass ihnen das Schlagband, welches sie stets am Säbel getragen haben, nunmehr verweigert werde. Wir halten dafür, man könne ohne Bedenken dem Ansuchen auf Zubilligung des Schlagbandes für den Dolch der höhern Unteroffiziere stattgeben. Im gegenwärtigen Zeitpunkt der Einführung ist dies leichter möglich, als erst später, wenn die Dolche zum Teil bereits abgegeben sein werden. Wir hatten nicht die Absicht, das Ansehen der höhern Unteroffiziere durch die Nichteinführung des Schlagbandes am Dolch irgendwie zu schmälern; wenn die besagte Vorschrift dennoch so ausgelegt wird, so bleibt nichts anderes übrig, als ihre Abänderung. Wie bisher soll das Schlagband der Unteroffiziere sich von demjenigen der Offiziere unterscheiden. Ein endgültiges Muster liegt noch nicht vor. Das am Dolch angebrachte Schlagband entspricht dem bisher für den Säbel verwendeten; es ist aber nach unserm Dafürhalten für den Dolch nicht geeignet. Die Beschlussfassung sollte ungeachtet des noch nicht feststehenden Schlagbandmodels für Unteroffiziere trotzdem jetzt vorgenommen werden, damit die Ausführungsbestimmungen für die Einführung des Dolches nunmehr erlassen werden können. In unserm Antrage vom 17. September 1943 haben wir Ihnen geschrieben, es werde Gegenstand späterer Prüfung sein zu bestimmen, unter welchen Bedingungen auch den bereits ausgerüsteten Offizieren der Dolch abgegeben werden könne. Die Ueberprüfung der ganzen Angelegenheit hat nunmehr folgendes ergeben: Der Preis des Dolches konnte ansehnlich herabgesetzt werden, nämlich von Fr. 26.- auf höchstens Fr. 20.-. Dadurch werden die Ausgaben für die Beschaffung der erforderlichen Dolche zur Ausrüstung aller Offiziere und höhern Unteroffiziere ganz wesentlich herabgesetzt. Während früher mit einer Ausgabe von rund 1,4 Millionen Franken gerechnet werden musste, stellen sich die Kosten heute auf rund 1 Million Franken. Hierfür stehen bereits rund 610 000 Franken zur Verfügung, welche sich zusammensetzen aus Krediten, die zufolge der Einstellung der Säbelfabrikation nicht mehr verwendet werden und aus dem im Kriegsmaterialbudget 1942/43 eingesetzten Betrag für die Beschaffung von Offizierssäbeln oder Dolchen. Eingehende Prüfungen haben zudem ergeben, dass dem bereits ausgerüsteten Offizier ein angemessener Beitrag an die Beschaffung des Dolches zugemutet werden darf. Es soll dies ein Beitrag von Fr. 10.- sein, was eine Einnahme von Fr. 250 000.- ausmacht, da rund 25 000 bereits ausgerüstete Offiziere umbewaffnet werden müssen. Es bleibt somit ungedeckt ein Betrag von rund Fr. 140 000.- welcher zu Lasten des uns zur Verfügung stehenden Kredites, Unvorhergesehenes, der A.L.V. genommen werden könnte. Wir glauben darauf verzichten zu können, die Vorteile, welche eine allgemeine Einführung des Dolches mit sich bringt, näher darstellen zu müssen. Wir haben dem Bundesrat am 17.9.43 nicht gleich in diesem Sinne Antrag gestellt, da, wie bereits oben bemerkt, die Kosten damals noch bedeutend höher gewesen sind. Nachdem sich nunmehr herausstellt, dass mit einem Betrag von Fr. l40 000.- die Ausrüstung der Offiziere und höhern Unteroffiziere mit dem Dolch gesamthaft möglich wäre, vertreten wir die Auffassung, es sollte mit dieser durchgreifenden Neuerung nicht mehr zugewartet werden. Fabrikatorisch ist die Herstellung der benötigten Anzahl Dolche innert nützlicher Frist durchaus möglich." Antragsgemäss wird b e s c h l o s s e n : l. Der vorgelegte Beschlussesentwurf über die Einführung des Dolches wird zum Beschluss erhoben. 2. Von den oben stehenden Ausführungen wird in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen. In die Gesetzsammlung. Protokollauszug in 12 Exemplaren an das Militärdepartement, sowie an das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei zum Vollzug. Für getreuen Auszug, Der Protokollführer: Leimgruber