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Waffengesetz (09.06.2014)

Per 12. Dezember 2008 wurde ein neues Waffengesetz (PDF, Stand 1. Januar 2013) mit entsprechender Verordnung (PDF, Stand 15. März 2014) in Kraft gesetzt. Nachfolgend kurz ein paar wichtige Punkte:
 
Meldepflicht für bestehende Waffen
Sämtliche Waffen müssen bis 12. Dezember 2009 den kantonalen Waffenbüros gemeldet werden, sofern diese nicht mit einem Waffenerwerbschein erworben oder direkt von der Armee übernommen wurden.
 
Kauf nur noch mit Waffenerwerbschein, Ausnahmen mit Vertrag
Die meisten Waffen dürfen ab 12. Dezember 2008 nur noch mit Waffenerwerbschein erworben werden, auch unter Privaten. Ausnahmen, welche mittels schriftlichem Vertrag erworben werden dürfen, sind in einer Broschüre vom FedPol (PDF, Stand September 2014) aufgelistet; eine Kopie des Vertrages muss jedoch an das zuständige kantonale Waffenbüro gesandt werden.
 
Fragen
Sollten Sie Fragen haben, so wenden Sie sich an die zuständigen Polizeibehörden bzw. an das zuständige kantonale Waffenbüro (Adressen siehe am Ende der Broschüre vom FedPol (PDF, Stand September 2014)).
 
Waffenabgabe bzw. Waffenübernahme
Unter Umständen können wir Ihnen seriöse Personen (z.B. ein/e Schütze/in oder ein/e Sammler/in) vermitteln, welche Ihre nicht mehr erwünschten Waffen (z.B. bei einer Erbschaft) gesetzeskonform (d.h. mit allen Formalitäten) und für Sie ohne Aufwand übernehmen bzw. abholen; bitte benutzen Sie für Ihre Mitteilung das Kontaktformular oder die Emailadresse